GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ZUM GRUNDSTÜCK UND SEINER ZUORDNUNG IM MITARBEITER GRUNDSTÜCK GARTEN

GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ZUM GRUNDSTÜCK UND SEINER ZUORDNUNG IM MITARBEITER GRUNDSTÜCK GARTEN

Fragen der Organisation von Mitarbeiter-Kleingärten, und damit die Regeln für die Nutzung von Parzellen in diesen Gärten, geregelt durch das Gesetz vom 6 Dürfen 1981 R. über Mitarbeiter-Kleingärten [28]. Unter diesem Gesetz, so wie es im bisherigen Gesetz vorgesehen war 9 Marke 1949 r., Grundstücke, die für Kleingärten der Mitarbeiter bestimmt sind, werden von den örtlichen staatlichen Verwaltungsbehörden übertragen, d.h.. Stadtgouverneur oder Präsident, kostenlos zur Verwendung durch den Polnischen Kleingartenverein (PZD), sie bleiben Eigentum des Staates. Der Polnische Kleingartenverein teilt das Land in Parzellen auf und baut die Grundausstattung im Kleingarten auf der Grundlage der entwickelten und genehmigten technischen Dokumentation (Diese Tätigkeiten werden von den Landesvorständen des PZD im Auftrag des Verbandes wahrgenommen).

Bei Gärten mit festem Standort kann die Größe der Parzellen variieren 300 tun 500 m2, und in den "temporären" Gärten” vielleicht – mit Zustimmung der örtlichen staatlichen Verwaltungsbehörde der Grundstufe (Gemeinschaft, Stadt oder Landkreis) – getrennte Grundstücke mit einer Fläche von bis zu 1 500 m2.

Durch die Zuweisung von Grundstücken, Der Polnische Kleingärtnerverband wird von den folgenden Grundsätzen geleitet: ein Erwachsener kann Mitglied des Vereins werden, in einem Arbeitsverhältnis stehen, Betrieb eines Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebs, Outwork, eine Alters- oder Invalidenrente beziehen oder Sozialhilfe beziehen, kein eigenes oder gepachtetes Grundstück mit unbebauter Fläche, übersteigen 100-200 m2. Bei der Zuweisung von Grundstücken werden hauptsächlich Mitarbeiter der sog. beschwerlichen Berufen oder unter gesundheitsschädlichen Bedingungen sowie deren finanzielle und familiäre Situation.

Das Grundstück ist zugeteilt: im Dauergarten – auf unbestimmte Zeit, und im "Zeitgarten".” – für einen begrenzten Zeitraum, nach Standortentscheidung. Nur ein Mitglied des Vereins erwirbt das Recht zur eigenen Nutzung des ihm zugewiesenen Grundstücks; er kann also nicht willkürlich Änderungen vornehmen, Verpachtung oder sonstiger Entzug des ihm zugeteilten Grundstücks ganz oder teilweise.

Die Zuteilung eines Grundstücks an einen der Ehegatten begründet das Nutzungsrecht beider Ehegatten, die Ehegatten dürfen nur ein Grundstück nutzen.

Bei einem bereits bestehenden Garten bezahlt das neu aufgenommene Vereinsmitglied auch den ausscheidenden Vorgänger, und im Falle seines Todes – Erben, Menge, entspricht einer Schätzung von Pflanzungen und Geräten (bewertet nach Stand am Tag der Grundstücksübernahme, auf der Grundlage des Inventarberichts und des Gutachtens eines von der Gartenleitung beauftragten Sachverständigen auf Kosten des derzeitigen Grundstücksnutzers) und zugunsten des Gartens eine Anlagevergütung in der vom Vorstand festgelegten Höhe. In einem neu angelegten Garten zahlt ein Mitglied den Betrag, zumindest vertreten 15% Investitionswert, pro Grundstück, welcher Betrag auf die Grundausstattung des Gartens entfällt.

Ein Mitglied des Vereins zahlt einen Mitgliedsbeitrag in bestimmter Höhe ab 1 m2 Grundstück, davon übertragen die POD-Vorstände auf die Provinzialvorstände der PZD 40% die kassierte Prämie. Der Rest soll die Kosten decken, die in der Budgetschätzung des Gartens enthalten sind. Darüber hinaus zahlen die Nutzer der Parzellen Gebühren für die Bedürfnisse des Gartens, in der jährlich von der Hauptversammlung festgelegten Höhe.

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